Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: April 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. General Terms & Conditions („GTC“) der Pimcore GmbH, Söllheimer Straße 16, AT-5020 Salzburg, Republik Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg unter Nr. FN 398049t („Pimcore“).

 

1. GELTUNG UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

VERTRAGSGRUNDLAGEN. Pimcore schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von Pimcore erstellten Angebote in Text- oder Schriftform und der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Leistungsbeschreibungen, Preislisten sowie dieser GTC.

ÄNDERUNGEN VON VERTRAGSELEMENTEN. Änderungen von Leistungsbeschreibungen, Preislisten und GTC nimmt Pimcore nach billigem Ermessen vor. Sie werden dem Kunden zumindest in Textform bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen einem Monat widerspricht und zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

FORM VON ERKLÄRUNGEN. Erklärungen bedürfen der Textform, wenn nicht im Einzelfall eine strengere oder weniger strenge Form vorgeschrieben ist. „Textform“ im Sinn dieser GTC bedeutet eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

ZUSATZVEREINBARUNGEN. Jede Zusatzvereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Textform. Das gilt auch für das Abweichen von diesem Textformerfordernis.

VERTRAGSELEMENTE DES KUNDEN. Vom Kunden stammende Vorgaben zum Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von Pimcore nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie Pimcore in das Angebot integriert oder sonstwie ausdrücklich akzeptiert.

Von Seiten des Kunden kommende rechtsgestaltende Elemente, wie AGB oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von Pimcore nur dann wirksam zum Vertragsbestandteil, wenn sie von Pimcore mit einem Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht Pimcore ihrer Einbeziehung ausdrücklich.

VORGEHEN BEI WIDERSPRÜCHEN. Bei Widersprüchen zwischen Angebot, Leistungsbeschreibung, Preislisten, speziellen Terms & Conditions (z. B. PaaS T&C) und diesen GTC gelten die Dokumente in der genannten Reihenfolge. Besondere Vertragselemente gehen allgemeinen Vertragselementen vor.

VORGEHEN BEI UNWIRKSAMKEIT. Sollte eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen des Vertrags davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

2. VERTRAGSSCHLUSS

ANGEBOT DURCH PIMCORE. Pimcore unterbreitet Angebote in individueller oder nicht individualisierter Form, z.B. in Form eines Bestellscheins, Katalogs oder per Webshop.

KEIN VERTRAGSSCHLUSS MIT VERBRAUCHERN. Pimcore schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinn des § 1 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Mit der Abgabe seiner Annahmeerklärung bestätigt der Kunde, dass er Unternehmer im Sinn dieser Definition ist.

 

ANNAHME DURCH KUNDEN. Der Vertrag kommt zustande, indem Pimcore die Annahmeerklärung des Kunden innerhalb der im Angebot bestimmten Annahmefrist oder, wenn eine solche nicht bestimmt war, zu einem Zeitpunkt zugeht, zu dem Pimcore den Eingang unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte.

Die Annahme muss zumindest in Textform erfolgen.

 

3. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNG DES KUNDEN

ERFÜLLUNGSORT. Erfüllungsort ist der Sitz von Pimcore.

LEISTUNGSUMFANG. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen folgt aus der Leistungsbeschreibung im Angebot. Nicht per Textform in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) bestimmen den Leistungsumfang nicht.

Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit hin zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können zur Änderung insbesondere von Preisen, Fristen und Terminen führen.

FACHGERECHTE LEISTUNG. Soweit die Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet Pimcore eine fachgerechte Ausführung. Innerhalb des Rahmens der Leistungsbeschreibung hat Pimcore bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.

AUSTAUSCHBARE LEISTUNGEN. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist Pimcore berechtigt, nach billigem Ermessen von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

ERFÜLLUNGSGEHILFEN. Pimcore ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter („Erfüllungsgehilfen“) zu bedienen. Für die Leistung „Platform as a Service“ („PaaS“) nutzt Pimcore derzeit den Anbieter Platform.sh SAS, 22 Rue de Palestro, F-75002 Paris, France („Platform.sh“). PaaS wird nach näherer Bestimmung der PaaS-GTC erbracht.

TEILBARE LEISTUNGEN. Bei teilbaren Leistungen ist Pimcore berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.

LAUFZEIT UND PREISANPASSUNGEN. Jeder Vertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Die Laufzeit verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Partei den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende kündigt.

Gegebenenfalls passt Pimcore die Preise unter Berücksichtigung von Preissteigerungen von Erfüllungsgehilfen und Zulieferern sowie von Faktoren wie Inflation, Verbraucher- und Erzeugerpreisindex, Kollektivvertragsabschlüssen, Währungsschwankungen und von ähnlichen, von Pimcore nicht beeinflussbaren externen Faktoren, jährlich angemessen an. Preisanpassungen werden dem Kunden mindestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform für die jeweils verlängerte Laufzeit mitgeteilt. In diesem Fall hat der Kunde ein Recht zur Sonderkündigung mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum jeweiligen Laufzeitende. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt ab der Verlängerung der Laufzeit der neue Preis.

Nimmt der Kunde trotz wirksam gewordener Beendigung des Vertrags die Leistungen von Pimcore weiterhin in Anspruch, gilt dies als Angebot des Kunden auf Abschluss eines neuen Vertrags zu den Bedingungen des gekündigten Vertrags (insbes. mit Mindestlaufzeit und Kündigungsmöglichkeit), aber zu den z. Zt. des Angebots geltenden Preisen. Pimcore kann das Angebot des Kunden durch Erbringung der Leistung annehmen. 

UNVORHERSEHBARE ODER UNABWENDBARE EREIGNISSE. Für Pimcore unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse, die Pimcore nicht zu vertreten hat, verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Pimcore setzt den Kunden vom Eintritt solcher Ereignisse unverzüglich in Kenntnis.

MITWIRKUNG DES KUNDEN. Der Kunde hat Pimcore bei der Erbringung der Leistung fortlaufend zu unterstützen, etwa mit der Benennung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, der Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, und der Abstimmung von Auftragsdetails.

Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die durch seine pflichtwidrig mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung entstehen, insbesondere für den Pimcore dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern Pimcore aufgrund pflichtwidrig mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Kunden Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist Pimcore unter anderem dazu berechtigt, die Leistung vorübergehend nicht zu erbringen, andere Kunden vorzuziehen und erst danach die noch ausstehenden Leistungsteile für den Kunden zu erbringen, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat. Änderungen von Fristen und Terminen gehen zu Lasten des Kunden.

Wird Pimcore von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Kunden bereitgestellten Informationen oder beigebrachten Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Kunde Pimcore zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter auf seine Kosten zu unterstützen.

 

EINGRIFFE DES KUNDEN. Wenn der Kunde eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von Pimcore eingreift und diese ändert, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von Pimcore, z. B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Feststellung, Zuordnung oder Beseitigung von Mängeln.

PRÜFPFLICHTEN VON PIMCORE. Pimcore haftet nur dafür, dass die von Pimcore erbrachten Leistungen nicht selbst rechtswidrig sind. Pimcore ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Nutzung der Leistungsergebnisse durch den Kunden rechtmäßig ist, insbes. in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht.

Soweit Pimcore im Einzelfall vor Auftragserteilung oder - nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails – bei der Leistungserbringung darauf hinweist, dass eine rechtliche Prüfung erforderlich oder sinnvoll scheint, entsteht damit keine Haftung von Pimcore. Der Kunde bleibt für diese rechtliche Prüfung selbst verantwortlich.

RECHTE AN DEN LEISTUNGEN. Der Kunde erhält eine nicht-exklusive, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, räumlich unbegrenzte, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Lizenz zur Nutzung des Lizenzgegenstands zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Kunden.

Der Kunde weiß, dass die Leistungen von Pimcore teilweise Software oder sonstige Werke und Leistungen dritter Rechteinhaber („Drittanbieter“) mit eigenen Lizenzbedingungen enthalten, insbes. auch Software, die unter Open Source-Lizenz steht. Der Kunde ist verpflichtet, von Drittanbietern auferlegte Lizenzbedingungen einzuhalten.

RECHT AUF DAS ENDPRODUKT. Der Kunde hat ein Recht auf die Nutzung der Leistung nur in der vereinbarten Form des Endprodukts. Er ist nicht berechtigt, die zur Erstellung des Endprodukts verwendeten oder dabei entstandenen Unterlagen, Arbeitsmittel, Skizzen, Zwischenergebnisse etc. einzusehen oder zu erhalten. Pimcore ist weder verpflichtet, diese herauszugeben, noch sie aufzubewahren.

REFERENZEN. Pimcore ist berechtigt, sich auf den von Pimcore für den Kunden erstellten Leistungen als Urheber zu benennen.

Pimcore darf zu Werbezwecken Daten des Kunden wie Namen und Logo, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unentgeltlich benutzen. Der Kunde kann dieser Verwendung widersprechen, wenn sie seine berechtigten Interessen verletzt.

 

4. BESONDERE LEISTUNGSARTEN

SERVICE UND WARTUNG. Soweit Service- und Wartungsleistungen vereinbart sind, ergeben sich die geschuldete Reaktionszeit und weitere Leistungspflichten aus dem jeweiligen Angebot.

DATENSICHERUNG. Der Kunde ist für die Sicherung und Sicherheit seiner Daten, insbesondere vor angekündigten Installations-, Wartungs- oder sonstigen Arbeiten durch Pimcore, selbst verantwortlich.

REMOTE-MONITORING. Soweit Pimcore Systeme zum Remote-Monitoring der Funktionsfähigkeit der Systeme des Kunden einsetzt oder zur Verfügung stellt, ohne diese Leistung in Rechnung zu stellen, haftet Pimcore nicht für Überwachung oder Funktionsfähigkeit dieser Systeme.

PaaS. Für PaaS gelten zusätzliche Bestimmungen der PaaS-GTC.

KOMPONENTEN UND SERVICES VON DRITTANBIETERN. Soweit die Leistungen von Pimcore die Einbindung bzw. Nutzung von Komponenten, Services, Plattformen oder ähnlichen Angeboten von Drittanbietern oder sonstigen Dritten beinhalten, gilt: Pimcore übernimmt für diese Komponenten, Services, Plattformen oder ähnlichen Angebote keine Gewährleistung oder Haftung. Der Zugriff des Kunden auf sie erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Soweit der Kunde ein Drittanbieter-Angebot nutzt, stimmt er damit auch der Weitergabe von Daten an den Drittanbieter für die zwischen dem Kunden und Pimcore vereinbarten Zwecke zu.

 

5. GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ & ABWERBEVERBOT

GEHEIMHALTUNG. "Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen einer Partei ("Offenlegende Partei"), die der anderen Partei ("Empfänger") offengelegt werden und als vertraulich bezeichnet sind oder die angesichts ihrer Art und der Umstände der Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind, einschließlich des Integrierten Angebots, der nicht öffentlich bekannten Funktionen und Eigenschaften der Plattform, Geschäftsgeheimnissen, Entwürfen, Zeichnungen, Flussdiagrammen, Daten oder Computerprogrammen.

Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei nicht für vertragsfremde Zwecke verwenden oder offenlegen, außer mit Zustimmung der Offenlegenden Partei.

Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die: (a) öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass dadurch eine Verpflichtung gegenüber der offenlegenden Partei verletzt wird; (b) dem Empfänger zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung durch die Offenlegende Partei bereits bekannt sind, ohne dass dadurch eine Verpflichtung gegenüber der Offenlegenden Partei verletzt wird; (c) der Empfänger nach ihrer Offenlegung ihm gegenüber von einem Dritten erhält, ohne dass dadurch eine Verpflichtung gegenüber der Offenlegenden Partei verletzt wird; oder (d) vom Empfänger selbst entwickelt werden, ohne dass dabei die Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei in Bezug genommen oder verwendet werden; oder (e) der Empfänger durch Gesetz, verbindliche Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung verpflichtet ist; vorausgesetzt, der Empfänger unterrichtet die Offenlegende Partei unverzüglich schriftlich über die Verpflichtung zur Offenlegung, leistet ihr angemessene Unterstützung bei der Vermeidung oder Einschränkung einer solchen Offenlegung und beschränkt die Offenlegung auf das unbedingt erforderliche Maß.

Die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten gelten auch nach Beendigung des Vertrags fort.

Für jeden Verstoß gegen seine in diesem Abschnitt geregelten Pflichten verwirkt der Kunde eine Vertragsstrafe, die Pimcore nach billigem Ermessen festsetzt.

ABWERBEVERBOT. Der Kunde darf keine Mitarbeiter von Pimcore abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Vertragsstrafe, für die der vorige Absatz entsprechend gilt.

 

6. ENTGELT

PREISE. Alle Preise verstehen sich ab Sitz bzw. Niederlassung von Pimcore in Euro netto.

ZUSATZLEISTUNGEN. Alle Leistungen von Pimcore, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, sind gesondert zu entlohnen.

KOSTENVORSCHUSS. Pimcore ist berechtigt, Kostenvorschüsse zu verlangen.

TEILLEISTUNGEN. Pimcore ist berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen.

UNBERECHTIGTER RÜCKTRITT. Für den Fall, dass der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurücktritt, behält Pimcore den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Dasselbe gilt, wenn Pimcore aus einem in der Sphäre des Kunden liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt. Die Anrechnung von Ersparnissen nach § 1168 Abs 1 ABGB, die durch Pimcore erzielt werden, unterbleibt.

 

7. ZAHLUNG

FÄLLIGKEIT. Die Rechnungen von Pimcore sind ohne jeden Abzug ab Zugang der Rechnung beim Kunden fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.

ZAHLBARKEIT. Die Rechnungen von Pimcore sind binnen 7 Tagen ab Zugang der Rechnung zu bezahlen.

VERBOT DER AUFRECHNUNG UND DER ZURÜCKBEHALTUNG. Der Kunde ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von Pimcore aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von Pimcore schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht.

ZAHLUNGSVERZUG. Für den Fall verspäteter Zahlung sind die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9% per annum ab Eintritt des Verzugs zu bezahlen. Der Kunde hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

FORTGESETZTER ZAHLUNGSVERZUG. Nach erfolgloser Mahnung des Kunden unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist kann Pimcore Forderungen für sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen vorübergehend einstellen.

Nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren Woche ist Pimcore berechtigt, alle Verträge zu kündigen und zusätzlich zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen den Ersatz entgangenen Gewinns zu fordern. Pimcore ist berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. diese einzustellen, sofern sich aus der Einstellung der Leistung Ersparnisse ergeben, und die Ersparnisse mit den offenen Forderungen gegenrechnen.

Unabhängig von den genannten Möglichkeiten steht Pimcore auch sofort der Rechtsweg offen.

RATENZAHLUNG. Soweit Pimcore und der Kunde eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung einer Rate als vereinbart, wenn der Kunde diese Zahlung nicht innerhalb von zwei Wochen nachholt, nachdem er eine Mahnung erhalten hat.

 

8. HAFTUNG

RÜGEPFLICHT. Der Kunde hat Mängel oder Schäden der Software unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen in Textform zu rügen, nachdem er den Lizenzschlüssel erhalten hat. Verdeckte Mängel der Software hat der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen zu rügen, nachdem sie ihm bekannt geworden sind. Verdeckt ist ein Mangel, den der Kunde unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht erkennen konnte oder hätte erkennen können.

In der Rüge ist der Mangel bzw. Schaden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht regelmäßig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Kunde hat Pimcore die Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden zu ermöglichen.

Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Mangels bzw. Schadens durch den Kunden bei kaufvertraglicher Überlassung der Software sind Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie jegliche weiteren Ansprüche ausgeschlossen.

Bei mietvertraglicher Überlassung der Software hat der Kunde für die Zeit, um die die Rüge verspätet ist, keine Schadenersatzansprüche wegen des Mangels bzw. Schadens. Der Anspruch des Kunden auf Behebung des Mangels bleibt unberührt.

GARANTIE. Im Fall einer Garantie durch Pimcore beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit Erhalt des Lizenzschlüssels zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis des Kunden vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist. Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet Pimcore für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.

GEWÄHRLEISTUNG. Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind bei kaufvertraglicher Softwareüberlassung auf sechs Monate ab Erhalt des Lizenzschlüssels beschränkt.

Abweichungen von technischen ÖNORMEN oder dem Stand der Technik begründen keinen Anspruch des Kunden, wenn eine ausreichende Funktionalität des Werkes gegeben ist.

Dem Kunden steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von Pimcore zu. Kann der Mangel durch Verbesserung oder Austausch nach zwei Versuchen nicht behoben werden, kann der Kunde Preisminderung oder Wandlung verlangen. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.

VERKÜRZUNG ÜBER DIE HÄLFTE. Das Recht der Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

SCHADENERSATZ UND SONSTIGE ANSPRÜCHE. Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Pimcore beruhen.

Derartige Ansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.

Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

Die Haftung von Pimcore für Beschädigung oder Verlust von Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich gewesen wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.

SCHUTZWIRKUNG ZUGUNSTEN DRITTER. Der Vertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten Dritter.

HAFTUNG BEI VERMITTELTEN FREMDLEISTUNGEN. Dritte, deren Leistungen Pimcore nur vermittelt, etwa Hersteller von Plug-Ins und anderen Softwareelementen, die Pimcore vertreibt, sind keine Erfüllungsgehilfen von Pimcore. Pimcore haftet daher ausschließlich für das Auswahlverschulden. Wird der Dritte auf Anregung des Kunden herangezogen, entfällt jegliche Haftung von Pimcore.

 

BEWEISLAST. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von Pimcore ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Kunden zu beweisen.

NACHFRIST. Behauptet der Kunde, der Vertrag sei nicht vereinbarungsgemäß erfüllt, ist der Kunde erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn er Pimcore eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gesetzt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

VERTRAGSRÜCKTRITT. Ein Vertragsrücktritt durch den Kunden ist schriftlich zu erklären.

 

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ANZUWENDENDES RECHT. Für alle Ansprüche zwischen dem Kunden und Pimcore, die sich auf den Vertrag beziehen, gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen.

UN-KAUFRECHT. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

VERTRAGS-ÖNORM. Sofern die Geltung von ÖNORMEN nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, gelten diese nicht für den Vertrag.

GERICHTSSTAND. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Pimcore und dem Kunden aus dem Vertrag ist Salzburg (Stadt). Pimcore ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von Pimcore und des Kunden berechtigt.